Ön tudta ezt?

21.01.2015 07:18

Arbeitserprobung, Probearbeit, Schnuppern

 

Im Rahmen von Überprüfungen  werden  in Betrieben  immer wieder Personen  angetroffen,   die  nicht  zur Sozialversicherung   angemeldet sind. Begründet wird dies oft damit,  dass der Betreffende  nur "unver­

bindlich" oder "zur Probe" arbeite  bzw. bloß "schnuppere".

 

Arbeitserprobung und Probezeit

 

Der Verwaltungsgerichtshof(VwGH) hat  mehrmals eindeutig festgestellt, dassauch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­ gesetz (ASVG)unterliegt  (vgl. VwGH vom 23.5.2012,ZI.2010/08/0179).

 

Schon während der Probezeit wird also ein  (grundsätzlich jederzeit  lös­ bares)   sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis  begründet,   dessen Dauer durch gesetzlicheoder kollektiv­ vertraglieheBestimmungengeregeltist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwin­ gend eine Probezeitvor, muss sie (so­ fern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichenBestimmungenvereinbart werden. EineVerlängerungder Probe­ zeit ist unwirksam und kann dazu füh­ ren, dassdie Verlängerungals unbefris­ tetes Dienstverhältnisgewertet wird.

 

Sofern das Dienstverhältnis noch während der Probezeit beendet wird (von welcher Seite auch immer), muss eine Abmeldung mit  "Lösung in der Probezeit" erfolgen.  Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf".  In beiden Fäl­ len endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzah­ lung (spätestens) mit  dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

 

Probearbeit

 

Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgesprä­ches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag  aufgefordert  wird.   Denn: Gehört das Herstellen oder Durchfüh­ ren einer Probearbeit noch zur Bewer­bungsphase oder  entsteht  dadurch bereits ein Dienstverhältnis?

 

Dazu stellte der VwGH u. a. fest: Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezah­lende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsge­ spräch bereits in die eigentliche Be­triebsarbeit erstreckt.

 

Die Folge:Estritt ein Dienstverhält­ nis ein. Der Dienstgeberkann sichzwar von der fachlichen Qualität eines Be­ werbers durch kurze praktische Erpro­ bungen überzeugen,diese dürfen aber dem Umfang und der Sachenach nicht über  das bei  einem derartigen  Ge­ spräch Übliche und Zulässigehinaus­ gehen (vgl. VwGH vom 18.2.2004, Zl.

 

Schnuppern

 

Oft werden Beschäftigungsverhält­ nissefälschlicherweise als Schnupper­ lehre oder Volontariat bezeichnet. In der Praxisliegen aber in den meisten Fällen die  dafür  nötigen  Vorausset­ zungen nicht vor. Näheres dazu fin­ den Sie auch im Magazin "DGservice", Nr.2/2011.

 

Auch hier schützt also die bloße Be­ zeichnung nicht davor, dassauf Grund der    tatsächlichen    Gegebenheiten (Entlohnung, Art  und Weise der Ar­ beitsausübung, persönliche Leistungs­ pflicht etc.) ein echtes Dienstverhält­ nis eintritt .

 

DGservice  Juni 2014

Service-Line   der  WGKK

+43160122-3200

 

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