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Ön tudta ezt?
21.01.2015 07:18Arbeitserprobung, Probearbeit, Schnuppern
Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. Begründet wird dies oft damit, dass der Betreffende nur "unver
bindlich" oder "zur Probe" arbeite bzw. bloß "schnuppere".
Arbeitserprobung und Probezeit
Der Verwaltungsgerichtshof(VwGH) hat mehrmals eindeutig festgestellt, dassauch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs gesetz (ASVG)unterliegt (vgl. VwGH vom 23.5.2012,ZI.2010/08/0179).
Schon während der Probezeit wird also ein (grundsätzlich jederzeit lös bares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzlicheoder kollektiv vertraglieheBestimmungengeregeltist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwin gend eine Probezeitvor, muss sie (so fern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichenBestimmungenvereinbart werden. EineVerlängerungder Probe zeit ist unwirksam und kann dazu füh ren, dassdie Verlängerungals unbefris tetes Dienstverhältnisgewertet wird.
Sofern das Dienstverhältnis noch während der Probezeit beendet wird (von welcher Seite auch immer), muss eine Abmeldung mit "Lösung in der Probezeit" erfolgen. Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf". In beiden Fäl len endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzah lung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Probearbeit
Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag aufgefordert wird. Denn: Gehört das Herstellen oder Durchfüh ren einer Probearbeit noch zur Bewerbungsphase oder entsteht dadurch bereits ein Dienstverhältnis?
Dazu stellte der VwGH u. a. fest: Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsge spräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.
Die Folge:Estritt ein Dienstverhält nis ein. Der Dienstgeberkann sichzwar von der fachlichen Qualität eines Be werbers durch kurze praktische Erpro bungen überzeugen,diese dürfen aber dem Umfang und der Sachenach nicht über das bei einem derartigen Ge spräch Übliche und Zulässigehinaus gehen (vgl. VwGH vom 18.2.2004, Zl.
Schnuppern
Oft werden Beschäftigungsverhält nissefälschlicherweise als Schnupper lehre oder Volontariat bezeichnet. In der Praxisliegen aber in den meisten Fällen die dafür nötigen Vorausset zungen nicht vor. Näheres dazu fin den Sie auch im Magazin "DGservice", Nr.2/2011.
Auch hier schützt also die bloße Be zeichnung nicht davor, dassauf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten (Entlohnung, Art und Weise der Ar beitsausübung, persönliche Leistungs pflicht etc.) ein echtes Dienstverhält nis eintritt .
DGservice Juni 2014
Service-Line der WGKK
+43160122-3200
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