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Der Steuertarif
28.02.2014 00:00Eine kurze Übersicht über die drei Tarifstufen, die Steuerabsetzbeträge und die Berechnung Ihrer Lohnsteuer.
Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Einkommen bis 11.000 Euro jährlich werden jedenfalls steuerfrei gestellt. Für höhere Einkommen bestehen drei Tarifstufen, denen jeweils eine einfache Berechnungsformel zugeordnet ist. Besteht Anspruch auf Steuerabsetzbeträge, müssen diese nur noch vom Ergebnis abgezogen werden.
Die Steuerabsetzbeträge
Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht folgende Absetzbeträge vor:
Arbeitnehmerabsetz- betrag (oder Grenz- gängerabsetzbetrag) |
54 Euro/Jahr |
Verkehrsabsetzbetrag | 291 Euro/Jahr |
Pensionistenabsetz- betrag |
bis zu 400 Euro/Jahr |
erhöhter Pensionisten- absetzbetrag |
764 Euro/Jahr |
Alleinverdiener- absetzbetrag*) |
494 Euro/Jahr (bei einem Kind) |
Alleinerzieher- absetzbetrag*) |
494 Euro/Jahr (bei einem Kind) |
Unterhalts- absetzbetrag |
29,20 Euro bis 58,40 Euro/Monat und Kind |
Kinderabsetzbetrag | 58,40 Euro/Monat und Kind |
Mehrkindzuschlag | 20 Euro/Monat ab 3. Kind |
*) Für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener mit Kind/ern und für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu:
mit einem Kind | 494 Euro |
mit zwei Kindern | 669 Euro |
mit drei Kindern | 889 Euro |
für jedes weitere Kind | +220 Euro |
Berechnung der Steuer
Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind folgende Tarifformeln anzuwenden:
*) Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Sie brauchen nur noch die für Sie zutreffenden Steuerabsetzbeträge (Achtung: auch den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag) zu subtrahieren. Pensionistinnen und Pensionisten mit zu versteuernden Pensionsbezügen zwischen 17.000 Euro und 25.000 Euro jährlich müssen die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag beachten.
Beispiel
Bei einem Jahreseinkommen von 21.000 Euro einer Arbeitnehmerin und Alleinerzieherin mit einem Kind beträgt die Einkommensteuer 2012:
= 3.650 Euro
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Euro
- Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Euro
- Alleinerzieherabsetzbetrag - 494,00 Euro
= Einkommensteuer 2012 2.811,00 Euro
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